Gewerbliche Biomasse mit Fahrerlaubnisklasse T
Mit Klasse T gewerblich eingestufte lof Erzeugnisse und lof Bedarfsgüter befördern.
Es gibt eine Klarstellung des Bundesministeriums für Verkehr bezüglich der Fahrerlaubnisklasse T bei Transporten von gewerblich eingestufter Biomasse (land- oder forstwirtschaftliche - lof - Erzeugnisse) oder lof Bedarfsgütern (u. a. Gärreste, Dünger) im Rahmen des § 6 Fahrerlaubnisverordnung. Demnach ist gemäß der Interpretation des Verkehrministeriums die Fahrerlaubnis T nicht davon abhängig, ob eine Fahrt nach dem Güterkraftverkehrsgesetz „ gewerblich “ oder „ nicht gewerblich “ eingestuft ist. Vielmehr wird die Definition der „ landoder forstwirtschaftlichen Zwecke “ und „ als Betrieb von Landwirtschaft …“ zugrunde gelegt. D. h., die Fahrerlaubnis ist nicht davon abhängig, in welchem Zusammenhang die weitere Verwendung der Biomasse erfolgt oder in wessen Eigentum sich die Masse befindet. Damit kann zukünftig die Beförderung von gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen oder lof Bedarfsgütern mit lof Zugmaschinen bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit und deren Anhängern in solchen Fällen mit der Fahrerlaubnisklass Klasse T durchgeführt werden. Transporte von lof Erzeugnissen oder lof Bedarfsgütern bedeutet u. a, Silomais zur Biogasanlage, Kartoffeln zur Stärkefabrik, Rüben zur Zuckerfabrik, Getreide zum Landhändler, Baumstämme zum Sägewerk, Gärreste zum Acker des Landwirts oder entsprechend gelagerte Beförderungen. Im Zusammenhang damit sind die in Verbindung stehenden Vorschriften der Beförderungen zu überprüfen.
Die angefügten Übersichten sollen die Unterschiede zwischen Beförderungen für lof Zwecke, gewerbliche Beförderungen u. a. im Auftrag von Bauunternehmen oder Beförderungen von gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern durch Landwirte, im Rahmen eines Maschinenringes oder durch Lohnunternehmer im Rahmen Arbeit und Transport darstellen. Dabei wird noch unterschieden zwischen Zugmaschinen bis 40 km/h und 40 bis 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit mit mehr als 7,5t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger mit mehr als 10t zulässiger Gesamtmasse. Dies, weil u. a. auch die Überwachungsintervalle mit eingearbeitet sind.
Übersicht 1 bezieht sich auf Landwirte, die ihre eigenen lof Erzeugnisse und lof Bedarfsgüter mit lof Zugmaschinen und deren Anhänger transportieren. Bei gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern bleibt zwar die Fahrerlaubnisklasse Klasse T erhalten, jedoch müssen die Vorgaben für den Transport des gewerblich eingestuften Gutes berücksichtigt werden. Auch der gewerbliche Transport im Auftrag von Gewerbebetrieben wie Bauunternehmen ist von Bedeutung. Da ist auf jeden Fall keine Fahrt mit der Klasse T möglich.
Übersicht 2 stellt die Beförderungen im Rahmen eines Maschinenringes dar. Der Maschinenring darf gemäß §2 Güterkraftverkehrsgesetz keine gewerblich eingestuften Beförderungen vermitteln. Der Einsatz für lof Zwecke ist für die Mitglieder – Landwirte und Lohnunternehmer - im Umkreis von 75 km Luftlinie möglich. Für die eingesetzten lof Zugmaschinen bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit und deren Anhänger reicht die Fahrerlaubnis der Klasse T.
Übersicht 3 stellt den Einsatz der Lohnunternehmer bei Beförderungen von lof Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern dar. Im Auftrag und Rechnung des Landwirts durchgeführte Beförderungen (Arbeit und Transport im Zusammenhang) mit lof Zugmaschinen bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit und deren Anhängern sind die gängigste Lösung. Auch bei der Beförderung von gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern ist die Fahrerlaubnisklasse Klasse T ausreichend, die Vorgaben für den Transport des gewerblich eingestuften Gutes sind zu berücksichtigen. Die Beförderung für Gewerbebetriebe wie Bauunternehmen ist neben den dargestellten Vorgaben nicht mit der Fahrerlaubnisklasse Klasse T möglich.
- Übersicht 1: Lof oder gewerbliche Beförderung des Landwirts.pdf
- Übersicht 2: Lof oder gewerbliche Beförderung des Landwirts (im Rahmen des MR).pdf
- Übersicht 3: Lof o. gewerbliche Beförderung (Arbeit und Transport) des Lohnunternehmers.pdf
Heitmann Hannover, den 20. 09. 2009
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, FB Landtechnik
Schreiben des BMVBS, S 31/7324.4/60/997760, Bonn vom 28. 07. 2009

